09482 80248-0 0176 84993602
Mo-Fr 08-18 Uhr • Sa 09-15 Uhr

GARANTIEBEDINGUNGEN (ZDK-Mindeststandard)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauchtwagen-Garantie (gelten nur für den Verkauf an den Endverbraucher) (Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)

§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile

1. Die Gebrauchtwagen-Garantie (nachfolgend: Garantie) bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile aus den ebenfalls nachstehend erwähnten Baugruppen des im Kaufvertrag näher bezeichneten Personenkraftwagens oder Lieferwagens (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht): aus der Baugruppe: die Teile:

a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile; Zahnriemen/ Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz;

b) Schalt und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler sowie Steuergerät des Automatikgetriebes;

c) Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich alle Innenteile;

d) Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, mechanische/elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung;

e) Lenkung: das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektronische Bauteile der Lenkung;

f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Radbremszylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, ABSEinheit (elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler);

g) Kraftstoffanlage Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der Einspritzanlage, Steuergerät, Vergaser, Turbolader;

h) Elektrische Anlage Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzlanlage, Bordcomputer

i) Komfortelektrik Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungs-, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuerungscomputer, Relais, Schalter, Fensterhebermotor, (ausgenommen Bruchschäden), Heckscheibenheizungselement (ausgenommen Bruchschäden), Schiebedachmotor, Zentralverriegelung: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen

j) Klimaanlage Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer

k) Kühlsystem Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter

l) Sicherheitssysteme Kontrollsysteme für Airbag, Gurtstraffer

m) Abgasanlage Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda-Sonde

2. In den Fällen, in denen Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen in ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in dem vorstehenden Absatz

1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist, umfasst die Garantie auch jene Teile.

3. Keine Garantie besteht für:

a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;

b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.

§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse

1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch einen Fehler an einem nicht garantierten Teil verursacht werden.

2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden

a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;

c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;

d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;

e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;

f) die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde;

g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen;

h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;

i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;

j) an Fahrzeugen, die vom Käufer während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.

3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

an dem Kraftfahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind;

die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden sind;

der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde.

4.Wird die Reparatur von einem nicht gemäss nachfolgendem § 7 berechtigten Betrieb ausgeführt, ist eine Garantieleistung ausgeschlossen.

§ 3 Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Garantie für ganz Europa.

§ 4 Beginn und Dauer der Garantie

Die Garantie gilt für ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Kraftfahrzeugs an den Käufer.

§ 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche

Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 6 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer

1. Die Reparatur wir nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der Lohnkosten nach Arbeitszeitwerten des Herstellers durchgeführt. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.

2. Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten nach folgender Staffel zu beteiligen, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.

bis 50 000 km 0 % bis 90 000 km 40 %

bis 60 000 km 10 % bis 100 000 km 50 %

bis 70 000 km 20 % über 100 000 km 60 %

bis 80 000 km 30 %

3. Unter die Garantie fallen nicht

a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;

b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung.

c) Kosten für Luftfracht.

4. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur wird begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.

5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herab-setzung des Kaufpreises).

§ 7 Abwicklung der Garantie

1. Der Käufer hat einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich dem Händler zu melden, der das Kraftfahrzeug verkauft oder vermittelt hat, mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen und das Kraftfahrzeug bei dem zur Reparatur berechtigten Betrieb, dem der Käufer den Auftrag erteilen will, zur Reparatur bereitzustellen.

2. Der Käufer kann die Garantiereparatur beim Händler, der das Kraftfahrzeug verkauft bzw. vermittelt hat, in Auftrag geben.

3. Der Käufer kann die Reparatur auch bei jedem Betrieb im Inland durchführen lassen, der das Zeichen ”Meisterbetrieb der Kfz-Innung” oder zusätzlich das Zusatzzeichen ”Gebrauchtwagen mit Qualität und Sicherheit” führt. Tritt ein garantiepflichtiger Schaden bei einer vorübergehenden Fahrt im europäischen Ausland (vgl. §

3 ) auf, kann der Käufer die Garantiereparatur auch dort im Ausland bei einem Betrieb in Auftrag geben, der demselben Fabrikat angehört wie das zu reparierende Fahrzeug. In allen Fällen dieser Ziffer hat der Käufer die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen. Die quittierte Reparaturrechnung ist dem verkaufenden bzw. vermittelnden Händler vorzulegen, der die Auslagen im Rahmen dieser Garantiebedingungen erstattet.

4. Der Käufer hat dem reparierenden Betrieb die ersetzten Teile für die Dauer von drei Monaten für eine evtl. Begutachtung zu überlassen. Eine Pflicht des reparierenden Betriebes zur Rückgabe besteht nur, wenn der Käufer diese bei Erteilung des Reparaturauftrages schriftlich verlangt hat.

Alternativ-Empfehlung: § 7 Abwicklung der Garantie Die Abwicklung der Garantie erfolgt nach den im Garantie-Pass festgelegten Verhaltensregeln.

§ 8 Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadensanzeige beim verkaufenden / vermittelnden Händler (§ 7 Ziff. 1), spätestens jedoch 18 Monate seit Auslieferungdes Kraftfahrzeuges an den Käufer.

Stand: 01/2002

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen - Stand: 01/2007

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechtenund Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts-rechte bleiben davon unberührt.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommtder Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 1 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Satz 2 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfemt befindet.

c) Ersetzte Teile wehen Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel verursacht worden sind.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Schiedsgutachterverfahren

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung" , können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel an-rufen. Die Anrufung muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.